Was enthält die Förderrichtlinie zur„COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen“?

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Wie bereits berichtet steht Unternehmen eine befristete Prämie für Investitionen zur Verfügung.
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Wie bereits berichtet steht Unternehmen eine befristete Prämie für Investitionen zur Verfügung.

Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat nun eine entsprechende umfangreiche Förderrichtlinie veröffentlicht, die auf der Website der Austria Wirtschaftsservice GmbH (www.aws.at) veröffentlicht wurde. Im folgenden finden Sie dazu einen Überblick, Details unter www.aws.at.

Förderungsvoraussetzungen

Gefördert werden Unternehmen im Sinne des Unternehmensgesetzbuches (UGB), die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen. Die Richtlinien definiert nun auch einige Ausschlusskriterien wie z.B. wenn gegen das Unternehmen (bzw. gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter) ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen auf Antrag der Gläubiger erfüllt. Auch Unternehmen, die von der Statistik Austria als „Staatliche Einheit“ nach dem ESVG 2010 geführt werden, sind nicht förderfähig (ausgenommen jene Unternehmensteile, die im Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen stehen und keine hoheitlichen Aufgaben vollziehen).

Förderungsfähige Investitionen

Förderungsfähig sind Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen an österreichischen Betriebsstätten eines Unternehmens, für die zwischen dem 01. September 2020 und 28. Februar 2021 die COVID-19-Investitionsprämie beantragt wurde. Neuinvestitionen sind aktivierungspflichtige Investitionen in materielle und immaterielle Vermögensgegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens, die im Unternehmen bzw. im Konzern bisher im Anlagevermögen bzw. Anlagenverzeichnis noch nicht aktiviert waren. Auch gebrauchte Güter gelten als Neuinvestitionen, sofern es sich um eine Neuanschaffung für das investierende Unternehmen bzw. im Konzern handelt.

Erste Maßnahmen bezüglich der Investition (Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn) müssen zwischen dem 01. August 2020 und dem 28. Februar 2021 gesetzt werden. Vor dem 01. August 2020 darf keine erste Maßnahme gesetzt werden. Nicht als „erste Maßnahmen“ gelten Planungsleistungen, Einholung von behördlichen Genehmigungen und Finanzierungsgespräche.

Das minimale förderbare Investitionsvolumen pro Antrag ist € 5.000 (ohne USt), das maximale förderbare Investitionsvolumen ist € 50 Mio. pro Unternehmen bzw. pro Konzern, wenn der Konzern zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist.

Die Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) hat bis längstens 28. Februar 2022 zu erfolgen (bei einem Investitionsvolumen von mehr als € 20 Mio. bis längstens 28. Februar 2024). Diese Zeiträume sind nicht verlängerbar.

Nicht förderungsfähige Investitionen

Nicht förderungsfähig sind:

  • Klimaschädliche Investitionen, also solche, die in die Errichtung bzw. die Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Dazu zählen:
  • Luftfahrzeuge, PKW, LKW und Schiffe, die dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen oder fossile Energieträger direkt nutzen. Schon förderungsfähig sind Plug-In Hybrid (PHEV) und Range Extender (REX, REEV) -fahrzeugen zur Personen- und Güterbeförderung (Klasse M1, Klasse N1), sofern deren vollelektrische Reichweite mehr als 40 km beträgt und deren Brutto-Listenpreis (Basismodell) EUR 70.000 nicht überschreitet sowie die Anschaffung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (Non Road Mobile Machinery ab Stufe V). Förderbar sind auch Fahrzeuge, die im Anhang zur Richtlinie zum Thema „Investitionsmaßnahmen der Ökologisierung“ angeführt sind (z.B. Elektrofahrzeuge, E-Fahrräder, E-Baumaschinen).
  • Anlagen zur Gebäudekonditionierung und Warmwasserbereitung auf Basis fossiler Energieträger
  • Anlagen zur Erzeugung von Prozesswärme, sofern es sich nicht um Anlagen handelt, die eine bestimmte Treibhausgasreduktion erzielen (siehe unten).

Förderbar ist jedoch die Investition in bestehende Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, wenn eine substanzielle Treibhausgasreduktion (Prozessenergie-Einsparung von mehr als 10% oder eine Treibhausgasreduktion von 25.000 t CO2 pro Jahr im Regelbetrieb) durch die Investition erzielt wird.

  • Investitionen, bei denen vor dem 1. August 2020 oder nach dem 28. Februar 2021 erste Maßnahmen gesetzt wurden,
  • aktivierte Eigenleistungen
  • Leasingfinanzierte Investitionen, es sei denn, diese werden im antragstellenden Unternehmen aktiviert.
  • Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehen (z.B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten).
  • Der Erwerb von Gebäuden und Gebäudeanteilen. Ausgenommen ist der Direkterwerb (Anschaffung oder Herstellung) von Gebäuden von Befugten iSd § 117 Abs. 4 GewO 19947 unter sinngemäßer Anwendung der folgenden Punkte 7) und 8).
  • Der Erwerb von Grundstücken.
  • Der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind.
  • Kosten, die aus einem Unternehmenskauf oder einer Unternehmensübernahme resultieren
  • Der Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Gesellschaftsanteilen oder Firmenwerten.
  • Finanzanlagen
  • Umsatzsteuer außer die USt ist nachweislich tatsächlich und endgültig vom Förderungsnehmer zu tragen ist (somit keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht).

Zu beachten ist unter anderem auch, dass die geförderten Vermögensgegenstände jeweils mindestens 3 Jahre an einer Betriebsstätte in Österreich zu belassen sind.

Förderungshöhe

Die Förderung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen in Höhe von 7 % bzw 14 % der Anschaffungskosten der förderungsfähigen Investitionen.

14 % Förderung sind möglich für Investitionsteile aus den in der Förderrichtlinie definierten Bereichen

  • Ökologisierung. wie z.B. bestimmte Investitionen in Klimaschutz, Mobilitätsmanagement und Elektrofahrzeuge, Rohstoffmanagement, Energieeinsparung (Wasser, Wärme), Abfallwirtschaft, Gebäudesanierung
  • Digitalisierung wie z.B. bestimmte Investitionen in künstliche Intelligenz, Cloud Computing, Big Data, Geschäftsmodell und Prozesse (digitale Anwendungen), IT-Security, E-Commerce (z.B. digitale Transformation)
  • Gesundheit wie z.B. bestimmte Investitionen in den Bereichen Entwicklung und Herstellung von Medizinprodukten und in Produkten von strategischer Bedeutung bei Pandemien.

Die Details zu diesen drei Bereichen sind in umfangreichen Anhängen der Richtlinie geregelt (siehe www.aws.at).

Der Zuschuss ist von der Einkommenssteuer bzw. Körperschaftsteuer befreit. Die Zuschüsse reduzieren jedoch die Basis der Absetzung für Abnutzung.

Abwicklung der Fördermaßnahmen

Die Abwicklung der Förderungsmaßnahme erfolgt durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH. Anträge können ab 1.9.2020 bis 28.2.2021 unter https://foerdermanager.aws.at gestellt werden. Die Gewährung der Förderung ist von diversen Auflagen und Bedingungen abhängig. Die Abrechnung ist in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen ab einer Zuschusshöhe von € 12.000 zusätzlich zum Förderungswerber von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Die aws führt Prüfungen an Hand der vorgelegten Abrechnungen durch und kann die Transparenzdatenbank abfragen. Beim Förderungswerber kann eine Prüfung der gewährten Förderung ex post durch die Steuerbehörden erfolgen.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 14.8.2020 und können sich kurzfristig ändern. Detailliertere Informationen, Förderrichtlinie und FAQs finden Sie unter www.aws.at.

Stand: 14. August 2020

Bild: Fantasista - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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