Steuern & SV-Beiträge: Wie sehen die Ratenzahlungsmodelle ab 30. Juni aus?

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Überwiegend COVID-19-bedingte Abgabenrückstände können in angemessenen Raten in zwei Phasen über die Dauer von längstens 36 Monaten entrichtet werden.
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Steuerrückstände

Überwiegend COVID-19-bedingte Abgabenrückstände können in angemessenen Raten in zwei Phasen über die Dauer von längstens 36 Monaten entrichtet werden.

Phase 1 betrifft Abgabenschuldigkeiten, die überwiegend zwischen dem 15.03.2020 und dem 30.06.2021 fällig geworden sind, einschließlich der Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer deren Zahlungstermine in der Phase 1 gelegen sind. Der Antrag auf Ratenzahlung für die Phase 1 ist ab dem 10.06.2021 bis zum 30.06.2021 möglich. Der Ratenzahlungszeitraum endet am 30.09.2022. Einmal kann ein Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge gestellt werden.

Phase 2 betrifft Abgabenschuldigkeiten, für die bereits die Phase 1 gewährt worden ist, die aber in diesem Zeitraum nicht vollständig entrichtet werden konnten, einschließlich der Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer deren Zahlungstermine in der Phase 2 gelegen sind. Voraussetzung ist, dass in Phase 1 zumindest 40 % des überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrückstandes entrichtet wurden, und kein Terminverlust eingetreten ist. Der Antrag ist vor dem 31.08.2022 einzubringen. Der Ratenzahlungszeitraum beträgt längstens 21 Monate. Man muss glaubhaft machen, dass der aus Phase 1 verbliebene Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufend zu entrichtenden Abgaben innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes der Phase 2 entrichtet werden kann. Auch hier kann einmal ein Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge gestellt werden.

Beitragsrückstände bei der Gesundheitskasse

Mit der Gesundheitskasse können Raten grundsätzlich vereinbart werden, wenn die Begleichung der Beitragsrückstände bis zum 30.06.2021 trotz intensiver Bemühungen des Unternehmers nicht gänzlich möglich ist.

Für alle nicht coronabedingten Rückstände sind aber die üblichen Termine einzuhalten. Die in der Kurzarbeitsbeihilfe enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge sind bis zum 15. des auf die Zahlung zweitfolgenden Kalendermonates an die Gesundheitskasse zu überweisen (dies gilt auch bei Erstattungen für freigestellte "Risikopatienten“ sowie bei Ersätzen im Rahmen von Absonderungen nach dem Epidemie-gesetz).

Phase 1: Raten bis längstens 30.09.2022. Die bestehenden coronabedingten Liquiditätsprobleme müssen glaubhaft gemacht werden. Der Ratenantrag kann ab 01.06.2021 elektronisch gestellt werden.

Phase 2: Bestehen trotz nachweislicher intensiver Bemühungen zum 30.09.2022 noch teilweise Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021, können diese in der Phase 2 mittels Raten bis maximal 30.06.2024 beglichen werden. Eine der besonderen Voraussetzungen dieser Phase ist, dass im Zeitraum vom 01.07.2021 bis 30.09.2022 zumindest bereits 40 % des ursprünglichen Beitragsrückstandes beglichen wurden und bis 30.9.2022 kein Terminverlust eingetreten ist. Es muss glaubhaft gemacht werden, dass die Raten zusätzlich zu den laufend anfallenden Beiträgen beglichen werden können. Verbindlichkeiten aus Beiträgen ab dem Beitragszeitraum Juni 2021 können nicht Gegenstand einer Ratenvereinbarung sein. Der Antrag muss bis spätestens 30.09.2022 bei der Gesundheitskasse eingelangt sein.

Stand: 27. Mai 2021

Bild: Andrey Popov - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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