Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden als außerbetriebliche Einkünfte besteuert, wenn es sich um Einkünfte
- aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens (z.B. Grundstücke, Gebäude, Wohnungen, Zimmervermietung bis 10 Betten),
- aus Vermietung von Sachinbegriffen, insbesondere beweglichen Betriebsvermögen, wenn der Betrieb vom Verpächter aufgegeben wurde(z.B. Gasthauseinrichtung, Ordinationseinrichtung eines Arztes),
- aus der Überlassung von Rechten oder aus der Gestattung der Verwertung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen, oder gewerblichen Urheberrechten (Patenten, Lizenzen, Know-how, etc.
handelt, die neben einem Haupteinkommen (Subsidiarität der Einkünfte!) erzielt werden.
Von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können bestimmte Werbungskosten abgezogen werden, die die Steuerbemessungsgrundlage vermindern. Werbungskosten sind in der Regel die laufenden Aufwendungen und die Herstellungs- oder Anschaffungskosten der vermieteten Immobilie verteilt auf mehrere Jahre (Absetzung für Abnutzung). Bei den Herstellungs- und Anschaffungskosten kommt es nur auf den Wert des Gebäudes an, der Grundanteil muss abgezogen werden. Der anzuwendende Steuersatz richtet sich nach dem Einkommensteuergesetz.