Der Erlös, den ein Unternehmen beim Verkauf seiner Waren oder Dienstleistungen erzielt, heißt Umsatz. Er ist zu unterscheiden vom Gewinn des Unternehmens, der sich durch Abzug der Ausgaben (Aufwendungen) von den Einnahmen (Umsatz) ergibt. Der Umsatz eines Unternehmens unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer soll die Wertsteigerung (Mehrwert) die ein Produkt oder eine Dienstleistung im Unternehmen erfahren hat, besteuern. Deshalb nennt man sie auch Mehrwertsteuer.
Unter Aufrechterhaltung des Vorsteuerabzuges sind z.B. Ausfuhrlieferungen in ein nicht EU-Mitgliedland, Innergemeinschaftliche Lieferungen, Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr, Beförderung von Gegenständen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr und im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr steuerfrei.
Ohne Recht auf Vorsteuerabzug sind z.B. folgende Lieferungen und Leistungen steuerfrei: bestimmte Geld- und Bankumsätze, Umsätze die anderen Verkehrssteuern unterliegen wie z.B. Grundstücksumsätze, Umsätze aus Versicherungsverhältnissen, Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken zu Geschäftszwecken, Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin (z.B. Arzt, Zahntechniker), Umsätze der Kleinunternehmer (bis netto € 35.000,-).
Die Besteuerung des Umsatzes wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen grundsätzlich nach dem Entgelt, das dafür aufgewendet wird, bemessen. Der Normalsteuersatz beträgt in der Regel 20%, der ermäßigte 10%, bzw. 13 % (z.B. Lieferung, Eigenverbrauch und Einfuhr lebender Tiere und Pflanzen, Schwimm-und Thermalbäder, Weinbauern).