Unternehmer können Pkws die betrieblich verwendet werden, unter bestimmten Voraussetzungen von der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer absetzen. Grundsätzlich zählt der Pkw zum Anlagevermögen (kein Anlagevermögen, sondern Umlaufvermögen: z. B. alle Pkws, die bei einem Autohändler zum Verkauf stehen). Die Anschaffungskosten werden daher aktiviert und nur über die Abschreibung auf mehrere Jahre verteilt abgesetzt.
Das Steuerrecht schreibt grundsätzlich eine Nutzungsdauer von acht Jahren für PKW vor. Bei der Anschaffung eines Pkws ist steuerrechtlich allerdings auch die Angemessenheitsgrenze von € 40.000,00 zu beachten. Alle Kosten, die darüber hinausgehen, kann man auch im Zuge der Abschreibung nicht von der Steuer absetzen.
Stand: 24.01.2017