Das Einkommen ist Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der Einkommenssteuer. Einkommen sind alle Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten daraus und nach Abzug der Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und bestimmter Freibeträge.
Den drei betrieblichen Einkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb) stehen die außerbetrieblichen Einkünfte gegenüber. Diese sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, und sonstige Einkünfte. Bei den betrieblichen Einkünften wird der Gewinn, bei außerbetrieblichen Einkünften werden die Überschusseinkünfte (Einnahmen-Werbungskosten) besteuert.
Steuerfreie Einkünfte sieht das Gesetz z.B. unter anderem für bestimmte Transferzahlungen (z.B.: Wochengeld, Arbeitslosengeld, Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln), für bestimmte Bezüge von Arbeitnehmern (z.B. Essens-Marken, ortsübliche Trinkgelder) und für bestimmte Bezüge für Auslandstätigkeiten (Entsendung) vor.