Bei den umgangssprachlich als Betriebsprüfung bezeichneten Prüfungshandlungen der Finanzbehörde handelt es sich z. B. um eine Außenprüfung, Umsatzsteuernachschau oder eine Lohnsteuerprüfung. Die Ankündigung einer Außenprüfung erfolgt in der Regel eine Woche zuvor. Wenn die Behörde jedoch davon ausgeht, dass durch die Ankündigung Prüfungshandlungen vereitelt werden könnten, dann muss die Betriebsprüfung nicht angemeldet werden. Daher sollten die wichtigsten Unterlagen immer griffbereit sein. Im Zuge einer individuellen Beratung erstellen wir mit Ihnen eine Checkliste, welche Schritte zu unternehmen sind, wenn das Finanzamt vor der Tür steht. Wenn die Prüfung zu einer Nachzahlung der Steuer führt, kann um eine Zahlungserleichterung angesucht werden.
Stand: 24.01.2017