Außergewöhnliche Belastungen können steuerlich abgesetzt werden. Sie können in der Arbeitnehmerveranlagung eingetragen werden, wenn sie außergewöhnlich sind, zwangsläufig entstehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Bei bestimmten außergewöhnlichen Belastungen, ist ein Selbstbehalt vorgesehen, wie z. B. bei Krankheitskosten oder Kurkosten. Kein Selbstbehalt ist zu z. B. zu zahlen bei Mehrkosten aufgrund einer Behinderung. Die Kosten für ein Arbeitszimmer können unter Umständen Werbungskosten darstellen, aber keine außergewöhnlichen Belastungen.
Stand: 24.01.2017