Für die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer ist bei betrieblichen Einkünften zuerst der Umsatz bzw. bei außerbetrieblichen die Summe der Einnahmen zu ermitteln. Sodann ist der Umsatz/die Summe der Einnahmen um Betriebsausgaben/Werbungskosten zu verringern. Danach können noch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Bei allen diesen Abzügen, von den Betriebsausgaben bis zu den außergewöhnlichen Belastungen, spricht man von steuerlicher Absetzbarkeit, sie können von der Steuerbemessungsgrundlage abgesetzt werden. So können unter bestimmten Umständen beispielsweise die Kosten für ein Arbeitszimmer als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten, Spenden als Sonderausgaben in der Steuererklärung abgesetzt werden.
Stand: 17.12.2018