Abnutzbares Anlagevermögen (wie z. B. Gebäude oder Pkw) verliert mit der Zeit an Wert. Im Zuge der Abschreibung wird dieser Wertverlust im Rechnungswesen festgehalten. Es gibt grundsätzlich unterschiedliche Abschreibungsarten. Steuerrechtlich ist die lineare und in bestimmten Fällen die degressive Berechnungsmethode erlaubt. Von nicht abnutzbarem Anlagevermögen ist keine Abschreibung zu berechnen, daher muss z. B., wenn die Abschreibung einer Immobilie berechnet werden soll, der Grundanteil von dem Wert der gesamten Immobilie abgezogen werden.
Stand: 02.08.2021