Welche Anlagen sind entsprechend der Fossile Energieträger-Anlagen-Verordnung vom Investitionsfreibetrag ausgeschlossen?

/news/
Anlagen im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern können vom Investitionsfreibetrag ausgeschlossen sein.
Illustration - Illustration
Mehr zum Thema
Alphabetische Themenübersicht

Vom Investitionsfreibetrag sind bestimmte Wirtschaftsgüter ausgenommen. Eine dieser Ausnahmen betrifft die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen (eine direkte Nutzung liegt vor, wenn eine technisch-funktionale Verbindung mit der Anlage besteht).

Diese Anlagen wurden nun in der sogenannten Fossile Energieträger-Anlagen-Verordnung taxativ wie folgt aufgezählt:

  1. Energieerzeugungsanlagen, sofern diese direkt mit fossiler Energie betrieben werden können.
  2. Anlagen zum Transport und der Speicherung von fossilen Energieträgern, wie insbesondere Öltanks, Gasleitungen und Tankfahrzeuge.
  3. Anlagen zur Wärme- oder Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden, wenn dabei fossile Energieträger genutzt werden können, wie beispielsweise Ölkessel und Gasthermen.
  4. Anlagen zur Erzeugung von Prozesswärme, die fossile Energieträger direkt nutzen, ausgenommen Investitionen in bestehende Anlagen, wenn dadurch eine substanzielle Treibhausgasreduktion erzielt wird. Eine solche liegt vor, wenn eine Prozessenergie-Einsparung von mehr als 10 % oder eine Treibhausgasreduktion von 25 000 t CO2 pro Jahr im Regelbetrieb erzielt wird.
  5. Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe sowie Brennstofftanks, wenn diese der Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe dienen.
  6. Lastkraftwagen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.2. Kraftfahrgesetz (KFG) – das sind Lastkraftwagen der Klasse N –und Zugmaschinen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.5. KFG, sofern diese direkt mit fossiler Energie betrieben werden können.
  7. Luftfahrzeuge und Schiffe, sofern diese direkt mit fossiler Energie betrieben werden können.
  8. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (Non Road Mobile Machinery), sofern diese direkt mit fossiler Energie betrieben werden können. Ausgenommen sind Maschinen und Geräte, die dem Umschlag vom Verkehrsträger Straße auf die Schiene dienen und im Rahmen des „Programms für die Unterstützung des Ausbaus von Anschlussbahnen sowie Umschlagsanlagen des Intermodalen Verkehrs“ oder im Rahmen des „Investitionsförderprogramms Kombinierter Güterverkehr“ gefördert werden; für diese kann ein Investitionsfreibetrag in Höhe von 10 % geltend gemacht werden.
  9. Nicht-kranbare Sattelanhänger.

Stand: 26. Juli 2023

Bild: CreativeChaos - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen und für eine persönliche Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

Wir über uns
Als Steuerberater in Graz bieten wir neben der klassischen Steuerberatung, Buchhaltung, Bilanzierung und Lohnverrechnung an. Dabei liegt unser Schwerpunkt auf der umfassenden Betreuung kleinerer und mittlerer Unternehmen aus Bereichen wie Handel, Handwerk und Dienstleistung für Graz und Umgebung. Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail.

Tscherne Consulting Steuerberatung GmbH

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.